Neben den technischen Standards müssen auch rechtliche Fragen für bidirektionales Laden geklärt werden. Der aktuelle Rechtsrahmen erlaubt zwar das bidirektionale Laden, aber es bestehen nach wie vor Hemmnisse. Die Stiftung Umweltenergierecht hat in einer aktuellen Studie die rechtlichen Rahmenbedingungen und Hemmnisse analysiert.eutung des bidirektionalen Ladens sowohl für die
Bidirektionales Laden verbindet Elektromobilität und Energiewirtschaft, indem Fahrzeugbatterien als Zwischenspeicher für Strom genutzt werden können. Dieser Strom kann im Haushalt oder Gewerbe verwendet oder ins Netz zurückgespeist werden. Insbesondere für die Bereitstellung von Netzflexibilität bietet bidirektionales Laden großes Potenzial. Allerdings wird diese Technologie im derzeitigen Energierecht nicht ausreichend berücksichtigt, was die Nutzung erschwert.
Unterschiedliche Behandlung stationärer und mobiler Speicher
Aktuelle rechtliche Regelungen, wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), sind vor allem auf stationäre Speicher oder reine erneuerbare Energien-Speicher ausgelegt. Mobile Speicher wie Elektrofahrzeuge fallen oft durch das Raster, da sie an verschiedenen Orten geladen werden und häufig nicht ausschließlich mit erneuerbarem Strom betrieben werden. Diese Mobilität erschwert die Zuordnung der „Erneuerbare-Energien“-Eigenschaft sowie die Vergütung und Netzeinspeisung. Auch bei Strompreisbestandteilen werden mobile Speicher teils von Privilegierungen, wie sie für stationäre Speicher gelten, ausgenommen.
Um das volle Potenzial des bidirektionalen Ladens zu nutzen, bedarf es rechtlicher Anpassungen. Besonders wichtig ist dies, wenn Fahrzeuge systemdienlich eingesetzt und Strom ins Netz rückgespeist werden sollen. Für Änderungen im Bereich der Netzentgelte ist die Bundesnetzagentur zuständig. Ein klarer und angepasster Rechtsrahmen ist entscheidend, um die Vorteile bidirektionalen Ladens optimal zu nutzen.
Kernergebnisse
Wenn Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage) im Elektrofahrzeug zwischengespeichert wird, verliert der Betreiber der Anlage den Anspruch auf Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Auch das Solarpaket I ändert nichts an dieser Regelung für Anlagen, die eine Einspeisevergütung erhalten. Lediglich der direkt ins Netz eingespeiste Strom bleibt vergütungsfähig, sofern dieser messtechnisch eindeutig abgegrenzt wird, selbst wenn eine bidirektionale Wallbox genutzt wird.
Die Rückspeisung von Strom aus dem Elektrofahrzeug ins Netz ist bisher nicht vollständig in den technischen Netzanschlussregeln berücksichtigt. Dafür ist ein separater Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erforderlich. Zusätzlich muss der rückgespeiste Strom eigenständig vermarktet werden, was komplexe energiewirtschaftliche Pflichten mit sich bringt. Hierfür wird in der Regel die Unterstützung eines Dienstleisters notwendig.
Wenn Strom aus dem Netz zwischengespeichert und anschließend wieder ins Netz eingespeist wird, gelten für Elektrofahrzeuge im Vergleich zu stationären Speichern nicht alle Privilegien. Insbesondere müssen Netzentgelte und Stromsteuer meist in voller Höhe gezahlt werden, was die Attraktivität dieser Anwendung einschränkt.
Download
Hier kann die Studie als PDF heruntergeladen werden: Bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen – Rechtliche Rahmenbedingungen und Hemmnisse (PDF)